20.05.2020 RA Wachs darf Madsack OnlineService GmbH & Co.KG in Verbindung mit Internetbetrug nennen! (OLG Celle, Bv 03.06.2020, 13 U 87/19)

Wie bereits berichtet, unterlag die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG mit ihrem Geschäftsführer Daniel Fratzscher in vollem Umfang gegen RA Wachs vor dem LG Hannover. Daniel Fratzscher scheute sich nicht, Berufung gegen dieses Urteil einzulegen und kassiert nun die Quittung: Das Oberlandesgericht Celle bestätigt, dass RA Wachs in Zusammenhang mit der die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG von Internetbetrug sprechen darf!

Das OLG Celle riet der Madsack OnlineService GmbH & Co.KG und ihrem Geschäftsführer Fratzscher dringend an, die Berufung zurückzunehmen, da die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG höchsteilig die Berufung zurück und muss nun die gesamten Kosten des Rechtsstreites tragen! Aber Madsack OnlineService GmbH & Co.KG und Fratzscher verdienen ja gut mit ihren Geschäftsmethoden.

Also Herr Fratzscher: Madsack OnlineService und Internetbetrug gehören zusammen. Ebenso gehören Madsack OnlineService und Abzocke in einen Kontext. Und Madsack OnlineService GmbH & Co.KG und falsche Versprechungen ebenfalls!

OLG Celle, Beschluss vom 15.05.2020, 13 U 87/19

09.12.2019Madsack OnlineService GmbH & Co. KG (mit Daniel Fratzscher als Geschäfts-führer der phG) versucht, Rechtsanwalt Wachs bestimmte Äußerungen zu verbieten und unterliegt vor dem LG Hannover zu 100%!

Daniel Fratzscher (seines Zeichens Geschäftsführer der Madsack OnlineService VerwaltungsGmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Madsack OnlineService GmbH & Co.KG wollte mir diverse Aussagen auf meiner homepage untersagen lassen. So sollte ich in Bezug auf den Madsack OnlineService des Herrn Fratzscher nicht von „Abzocke“ und/oder „falsche Versprechungen“ und/oder „Internetbetrug“ sprechen dürfen. Mit derartigen Vorwürfen wollte der Herr Fratzscher respektive dessen Unter-nehmung Madsack OnlineService GmbH & Co.KG nicht in Verbindung gebracht werden. Schon früher versuchte die Firma Euroweb Internet GmbH (deren Hauptgesellschafter der Fratzscher ist), kritische Berichte in den Medien und sozialen Netzwerken bezüglich der dortigen Akquisemethoden und diversen (falschen) Versprechungen, mit denen Kunden zur Vertragsunterzeichnung verleitet wurden, zu unterbinden.

Die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG strengte also gegen mich vor dem LG Hannover ein Einstweiliges Verfügungsverfahren an, um mir zu verbieten, die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG in Verbindung mit Begrifflichkeiten wie „Abzocke“ und/oder „Internetbetrug“ und/oder „falsche Versprechungen“ zu erwähnen.

Das LG Hannover wies den Antrag nach mündlicher Verhandlung vollständig zurück (LG Hannover, Urteil vom 21.11.2019, 8 O 168/19).

Wenn auch Sie das Gefühl beschleicht, ggf. mittels „falscher Versprechungen“ zur Unterzeichnung einer „Vereinbarung“ mit der Madsack OnlineService GmbH & Co. KG verleitet worden zu sein – nach meiner Kenntnis werden beispielsweise auch unter der Marke „Leipziger Volkszeitung“ Verträge für den Madsack OnlineService eingeworben – und Sie den Eindruck haben, es sei nicht alles ordnungsgemäß abgelaufen und/oder Sie sich übervorteilt sehen, setzen Sie sich mit mir in Verbindung!

Zum Ablauf der Vorgänge im Einzelnen:

Vorgerichtlich mahnte mich der Daniel Fratzscher für seinen Madsack OnlineService ab – oder genauer: er ließ mich abmahnen. Überraschenderweise jedoch nicht durch seine hinlänglich bekannten Düsseldorfer Interessenvertreter, sondern durch eine (hier bis dato unbekannte) Hannoveraner Kanzlei. Die dortigen Rechtsanwälte dürften über die Machenschaften des Herrn Fratzscher und seiner Firmen vermutlich nicht sonderlich gut unterrichtet sein. Daniel Fratzscher selbst dürfte nur wenig Interesse haben, seine Akquisemethoden offenzulegen und für Außenstehende ist das Geschäftsgebaren des Herrn Fratzscher bzw. seiner Unternehmungen kaum zu durchdringen.

Die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG forderte also von mir die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Danach sollte mir verboten werden,

„die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG namentlich zu erwähnen als Beispiel für geeignete Gegner potenzieller Neumandanten im Zusammenhang mit einer Bezugnahme auf die Begriffe „Internet-betrug“ und/oder Abzocke rund um das Internet und die Erstellung einer homepage etc.“ und/oder „falsche Versprechungen“.“

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung sollte ich zur Zahlung einer empfindlichen Vertrags-strafe verpflichtet sein.

Guten juristischen Vorsätzen folgend, wonach man sich in eigenen Angelegenheiten nicht selbst vertritt, sondern sich seinerseits eines Spezialisten bedienen sollte, habe ich meine eigene Interessenvertretung dem geschätzten Kollegen Markus Kompa, Köln, anvertraut.

Was die Machenschaften von Fratzscher und seinen Unternehmungen angeht, brauche ich nachvollziehbarer Weise keine Unterstützung, da ich dies seit mehr als 15 Jahren sehr intensiv verfolge und über ausgewiesene Sachkunde verfüge. Auf die objektive Bewertung eines ausgewiesenen Experten insbesondere im Äußerungsrecht wollte ich gleichwohl nicht verzichten.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe ich – selbstverständlich – nicht abgege-ben. Stattdessen haben wir bereits vorgerichtlich umfassend zu den Vorwürfen Stellung bezogen.

Die Gegenseite fühlte sich gleichwohl bemüßigt, beim LG Hannover einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung einzureichen.

Im Rahmen des Einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben der Kollege Kompa und ich abermals sehr umfangreich und dezidiert vorgetragen, insbesondere auch zu den „falschen Versprechungen“ die von Seiten der diversen Fratzscher-Unternehmungen aufgestellt werden bzw. worden sind. Insoweit ist nicht uninteressant, dass der Daniel Fratzscher zugleich Hauptgesellschafter der Euroweb Internet GmbH ist (hierin ist u.a. die Euroweb Deutschland GmbH aufgegangen). Des Weiteren ist/war Daniel Fratzscher u.a. Geschäftsführer diverser Firmen, die in altbekannter Art und Weise kleine und mittelständische Gewerbetreibende und Freiberufler zur Unterzeichnung so genannter Internet-System-Verträge verleiteten (u.a. Internet Online Media GmbH (früher: Euroweb Marketing GmbH), Webstyle GmbH, Ruhrgebiet OnlineService GmbH (mit der Marke WAZ OnlineService); diese Unternehmen sind nach und nach mit der United Media AG verschmolzen). Ferner sind zu nennen die WN OnlineService GmbH & Co.KG und die Stuttgarter Zeitung Online-Service GmbH.

Meine Mandanten berichten mir fortwährend von diversen Versprechungen, die im Rahmen der Vertragsgespräche behauptet worden sind, um die Kunden zur Vertragsunterzeichnung zu verleiten. Diese stellen sich dann häufig als „falsche Versprechungen“ heraus. Naturgemäß ist den Kunden nicht bekannt, welche Behauptun-gen der Außendienstmitarbeiter wahr sind und welche falsch. Aus eben diesem Grunde ist es von Vorteil, sich eines Spezialisten zu bedienen. Nur ein Spezialist verfügt über das erforderliche Hintergrundwissen.

Das LG Hannover hat mit Urteil vom 21.11.2019, 8 O 168/19, das gegen mich angestrengte Verfahren des Herrn Fratzscher bzw. seiner Madsack OnlineService GmbH & Co. KG auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen vorgeblich unzulässiger Darstellungen auf meiner homepage www.kanzlei-wachs.de in vollem Umfang zurückgewiesen!

Das Ziel der Madsack OnlineService GmbH & Co. KG, der Rechtsanwaltskanzlei Wachs ihre kritische Berichterstattung über die dortigen Geschäftsmethoden zu unterbinden und nicht mit Begrifflichkeiten wie „Abzocke“ und/oder „falsche Versprechungen“ und/oder „Internetbetrug“ in Verbindung gebracht zu werden, ist damit einstweilen krachend gescheitert.

So wie die Euroweb Internet GmbH in der Vergangenheit versuchte, kritische Kommentare/Berichterstattungen im Keim zu ersticken, scheint auch die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG zu versuchen, Berichte über deren (aus hiesiger Sicht: höchst unseriösen) Geschäftsgebaren zu unterbinden. Die Reaktion des Daniel Fratzscher zeigt jedenfalls einmal mehr, dass es einer informierten Öffentlichkeit bedarf. Nur wer seine Rechte kennt, ist auch in der Lage, diese wahrzunehmen – oder anders: nur wer weiß, dass ihm „falsche Versprechungen“ gemacht worden sind, kann sich hiergegen zur Wehr setzen.

Zusammengefasst ist es mir erlaubt, die Madsack OnlineService GmbH & Co.KG in Verbindung mit „Abzocke“ und/oder „falsche Versprechungen“ und/oder „Internetbetrug“ zu erwähnen.

Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob die Madsack-Verlagsgruppe ihrerseits auch einmal darüber berichten wird, was unter dem Namen „Madsack“ getrieben wird.

03.03.2015AG Charlottenburg weist Klage der Euroweb ab
Am 19.02.2015 hat das AG Charlottenburg eine Klage der Euroweb auf Zahlung nach vorzeitiger Kündigung gemäß § 649, S. 2 BGB abgewiesen (AG Charlottenburg, Versäumnisurteil vom 19.02.2015, 235 C 440/14). Das Urteil des AG Charlottenburg erging mithin nach der Entscheidung des BGH vom 08.01.2015, VII ZR 6/14, wonach die Kalkulation der Euroweb – in dem dortigen Verfahren – ausreichend war. Und dennoch unterlag die Euroweb schon wieder!
03.03.2015trotz BGH, Urt.v. 08.01.2015, VII ZR 6/14: Euroweb Internet GmbH muss 8.800,- EUR zurückzahlen!

Da erzielt die Euroweb nach zahlreichen Niederlagen vor dem BGH (vgl. u.a. Urteile des VII. Zivilsenats vom 24.03.2011 sowie 26.07.2011) endlich einmal einen Erfolg vor dem BGH – allerdings nur, weil die dortigen Rechtsanwälte wie berichtet die Zahlen zur Kalkulation schlicht bestritten, aber nichts eigenes vorgetragen haben – und dennoch geht die Niederlagenserie der Euroweb weiter:

Das LG Düsseldorf hat den Rückzahlungsanspruch eines Mandanten i.H.v. 8.800,- EUR für rechtmäßig erachtet und die Euroweb antragsgemäß verurteilt (LG Düsseldorf, Urt. V. 15.01.2015, 21 S 186/12). Das Urteil ist rechtskräftig!

08.01.2015Euroweb: BGH verlangt eingehenden Vortrag des Werkbestellers zu Einwendungen gegen Kalkulation

Wie zu erwarten war, entschied der Bundesgerichtshof im Ergebnis, dass die Abrechnung der Euroweb Internet GmbH gemäß § 649, S. 2 BGB bei einem unmittelbar nach Vertragsschluss gekündigten Internet-System-Vertrag genügt, wenn der Werkbesteller sich darauf beschränkt, die Zahlen der Euroweb schlicht zu bestreiten. Es ist daher für den Geschädigten zur Vermeidung eines Prozessverlustes zwingend erforderlich, eingehend auf das Zahlenwerk der Euroweb einzugehen und explizit hierzu vorzutragen, insbesondere Widersprüche im Vortrag der Gegenseite aufzuzeigen etc.. Dies ist erfahrungsgemäß ohne fundierte und langjährige Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten der Euroweb wohl kaum möglich, so dass Rechtsanwälte ohne dahingehende vertiefte Kenntnisse aller Voraussicht nach unweigerlich scheitern/ scheitern müssen. Es droht daher bei Vertretung durch einen nicht spezialisierten Rechtsanwalt mithin unweigerlich der Prozessverlust und die Belastung mit erheblichen Kosten!

In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war übrigens von den dortigen Anwälten nichts dazu vorgetragen worden, dass die „kostenlose Erstellung“  einer homepage versprochen worden ist. Ob dies tatsächlich nicht der Fall gewesen ist oder dies von den dortigen Anwälten lediglich nicht vorgetragen wurde, ist mir nicht bekannt.

Für weitere Informationen stehe ich Betroffenen jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass eine möglichst frühzeitige Einschaltung eines versierten Rechtsanwaltes Ihre Erfolgschancen gegen die Euroweb und eventuelle Nachahmer wie die Webstyle GmbH, die Webweisend Media GmbH etc. erheblich verbessert.

06.01.2015weiterer BGH-Termin in Sachen Euroweb

Kurz berichtet:

Am 08. Januar 2015 findet eine weitere Verhandlung in Sachen Euroweb vor dem Bundesgerichtshof statt (Aktenzeichen: VII ZR 6/14). Der BGH hat sich in dem dortigen Verfahren – in dem der Kunde nicht von hier vertreten worden ist – mit der Kalkulation von Euroweb auseinanderzusetzen, wie sie von der Euroweb Internet GmbH in unzähligen Gerichtsprozessen – und das sind nicht wenige – vorgetragen wird. Stets wird nach der „Sonderlösung des BGH“ abgerechnet und hierbei (weil besonders einfach) insbesondere nicht zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen unterschieden. Stets behauptet die Euroweb, sämtliche Arbeiten ausschließlich durch fest angestellte Mitarbeiter zu erbringen – und demzufolge praktisch kaum etwas zu ersparen. Weiterhin behauptet die Euroweb, keinen Erwerb durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft zu erzielen. In dem nunmehr vom BGH zu entscheidenden Fall hat der geschädigte Kunde meines Wissens nach rein gar nichts zur Kalkulation der Euroweb vorgetragen/vortragen können und sich lediglich darauf beschränkt, die von Euroweb behaupteten Zahlen schlicht zu bestreiten. Die Instanzgerichte (LG und OLG Düsseldorf) hatten sich demzufolge überhaupt nicht mit eventuellen Widersprüchen der Euroweb Internet GmbH – sei es aus deren Bilanz, sei es aus Vortrag der Euroweb in anderen Verfahren – auseinanderzusetzen, da diese Widersprüche vom Geschädigten nicht in den dortigen Gerichtsprozess eingeführt wurden! (Gerichte beurteilen die Sachverhalte ausschließlich so, wie sie die Parteien vortragen, weswegen es von besonderer Wichtigkeit ist, den Sachverhalt umfassend zu schildern). Selbst wenn der Bundesgerichtshof die Kalkulation von Euroweb am 08.01. für ausreichend erachten sollte, ist damit rein gar nichts dazu gesagt, ob dies auch dann gelten kann, wenn im Verfahren versierter Rechtsanwälte zahlreiche Ungereimtheiten des Euroweb-Vortrages aufgedeckt werden.

Sollte Euroweb mithin eine weitere Niederlage vor dem BGH vermeiden können, dürfte damit allenfalls feststehen, dass grundsätzlich in der dortigen Form abgerechnet werden darf – wogegen aus meiner Sicht schon massive Bedenken bestehen, da dem Werk-besteller eine Prüfung des Zahlenwerkes gerade nicht ermöglich wird -; keinesfalls bedeutet dies jedoch automatisch, dass Euroweb fortan die geltend gemachten Beträge in jedem Falle zustehen. Es ist künftig allenfalls noch wichtiger, sich an einen versierten Rechtsanwalt zu wenden, der in der Lage ist, die ggf. vorhandenen Widersprüche aufzuzeigen.

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