Internetseite Werkvertrag

Werkvertrag für Internetseite: Kanzlei Wachs setzt bundesweit Ihr Recht durch!

Viele Einzelunternehmer, Firmen und Privatpersonen lassen ihre Homepage von Dienstleistern erstellen. Sie lagern diese Arbeit an Webdesigner oder Agenturen aus. Auch Provider bieten diese Leistung im Rahmen von Komplettpaketen für die Internetseite an. Darüber hinaus gibt es viele weitere Aufgaben wie die Suchmaschinenoptimierung oder die datenschutzrechtliche Überarbeitung, die externe Anbieter übernehmen.

Hierbei kommt es zwischen den Auftraggebern und Auftragnehmern häufig zu Auseinandersetzungen. Die Dienstleister halten sich nicht an die im Werkvertrag vereinbarten Leistungsvorgaben oder behaupten, dass es sich um einen Dienstvertrag mit Kündigungsfrist handelt. Nutzen Sie in diesem Fall die Kompetenz einer erfahrenen Kanzlei für Internetrecht: Wir helfen Ihnen bundesweit!

Die Besonderheiten des Werkvertrags bei Internetleistungen

Ein Webdesigner programmiert Ihre Internetseite? Eine Agentur optimiert Ihre bestehende Website für Suchmaschinen? Diese und weitere Leistungen fallen klassischerweise unter das Werkvertragsrecht. Bei einem Werkvertrag fungieren Sie als Auftraggeber, der dem Auftragnehmer einen konkreten und präzise umrissenen Auftrag erteilt. Die vereinbarte Vergütung müssen Sie nur zahlen, wenn der Dienstleister die jeweilige Aufgabe wie besprochen erledigt. Bei einem Werkvertrag für Ihre Internetseite handelt es sich demnach um einen erfolgsbasierten Vertrag, der nach der Ausführung der Arbeit automatisch endet. Ein Dienstvertrag weist dagegen deutlich andere Merkmale auf – für Sie ist er in mehreren Punkten nachteilig.

Werkvertrag statt Dienstvertrag: Lassen Sie sich nicht in die Irre führen!

Ein klassischer Streitpunkt bei Leistungen für eine Internetseite ist die Frage, welche Vertragsart Sie vereinbart haben. Einige Dienstleister betrachten den abgeschlossenen Vertrag als Dienstvertrag und verweigern eine Beendigung, stattdessen verweisen sie auf Kündigungsfristen. Wehren Sie sich mit unserer Unterstützung bundesweit! Der Bundesgerichtshof hat 2011 in einem Urteil festgestellt, dass bei sogenannten Internet-System-Verträgen ein Werkvertrag vorliegt. Diese Internet-System-Verträge sind Komplettpakete, die unter anderem die Gestaltung der Internetseite und das Hosting umfassen. Bei einem Werkvertrag müssen Sie nicht kündigen: Nach der erfolgten Erstellung der Internetseite endet dieser Teil des Vertrags! Wenden Sie sich bundesweit auch an unsere Kanzlei, wenn die Ergebnisse nicht zufriedenstellen. In Ihrem Namen fordern wir Nachbesserungen und leiten gegebenenfalls weitere Schritte ein.

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